Pflegereform 2027: Was sich ändern soll
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für die Pflegereform beschlossen. Er sieht neue Budgets statt vieler Einzelleistungen vor, dazu eine Pflegebegleitung und Hilfe in akuten Notlagen. Einige Pläne aus dem ersten Entwurf sind dagegen vom Tisch. Wir zeigen Dir, was sich konkret ändern soll – und worauf Ihr Euch einstellen könnt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundeskabinett hat die Pflegereform beschlossen. Noch ist sie aber kein Gesetz: Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bis dahin gilt das heutige Recht.
- Laut aktuellem Plan soll das neue Pflegerecht ab 1.1.2027 gelten. Manche Details treten erst 2028 oder noch später inkraft.
- Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen künftig in zwei neuen Budgets gebündelt werden: Sie heißen Entlastungsbudget und Sachleistungsbudget.
- Der Entlastungsbetrag wird abgeschafft. Das neue Sozialraumbudget bietet etwas mehr Unterstützung, aber erst ab Pflegegrad 2.
- Fällt eine pflegende Person plötzlich aus, soll ein neues Überbrückungsbudget helfen.
- Ab dem 1. Januar 2029 soll es zu Hause eine Pflegebegleitung geben: fachliche Unterstützung für Pflegebedürftige und für alle, die sie pflegen.
- Abstriche bei der Rente pflegender Angehöriger soll es nicht geben.
Vier Budgets statt Einzelleistungen
Bisher gibt es viele einzelne Leistungen, künftig sollen vier Budgets daraus werden. Dein pflegebedürftiger Angehöriger muss sich zunächst wie bisher für eine von zwei Hauptleistungen entscheiden.
1. Entlastungsbudget: Das Entlastungsbudget soll das bisherige Pflegegeld ersetzen. Es gilt ab Pflegegrad 2 für alle, die ihre Pflege selbst sicherstellen, zum Beispiel mithilfe der Familie. Künftig sollen damit auch Leistungen wie Verhinderungspflege oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gedeckt werden.
2. Sachleistungsbudget: Mit dem Sachleistungsbudget können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst bezahlen. Künftig auch bei einer vorhersehbaren Abwesenheit der Pflegeperson. Ein separates Budget für planbare Verhinderungspflege soll es nicht mehr geben.
Gut zu wissen: Aus den beiden Budgets könnt Ihr wie bisher auch eine Kombinationsleistung erhalten, also zum Beispiel 60 Prozent Sachleistungs- und 40 Prozent Entlastungsbudget.
Zusätzlich zu den Hauptbudgets werden neu eingeführt:
3. Sozialraumbudget: Das Sozialraumbudget löst den Entlastungsbetrag ab, es gilt allerdings erst ab Pflegegrad 2. Damit können Pflegebedürftige anerkannte Alltagshilfen bezahlen, auch Helfende aus der Nachbarschaft. Für Pflegegrad 1 fällt das Budget leider komplett weg. Außerdem lässt sich das Sozialraumbudget im Gegensatz zum aktuellen Entlastungsbetrag nicht aufsparen. Was am Ende des Monats nicht genutzt wurde, verfällt.
4. Überbrückungsbudget: Das Überbrückungsbudget springt ein, wenn eine pflegende Person plötzlich ausfällt. Es ist sowohl für einen Platz in der Kurzzeitpflege als auch für ambulante Überbrückungsleistungen, etwa durch einen Pflegedienst, vorgesehen – das ist ein wichtiger Unterschied zur jetzigen Kurzzeitpflege.
Gut zu wissen: Die geplante Bündelung der Leistungen soll den Zugang zu den neuen Budgets vereinfachen und Bürokratie abbauen. Zunächst bedeutet es aber eine Umstellung für alle, die sich ans alte System gewöhnt hatten.
Neue Budgets im Vergleich
Die geplanten Budgets fallen höher aus, als die jetzigen Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das klingt zunächst nach mehr Geld. Doch die neuen Summen sind keine einfache Erhöhung. Denn aus den neuen Entlastungs- und Sachleistungsbudgets müssen künftig jeweils mehrere Leistungen finanziert werden.
Neues Pflegegeld
Mit dem neuen Entlastungsbudget, das an manchen Stellen auch weiterhin Pflegegeld genannt wird, muss zukünftig folgendes bezahlt werden:
- selbst organisierte Unterstützung (wie bisher mit dem Pflegegeld)
- Hilfsmittel zum Verbrauch, (für die es aktuell noch 42 Euro extra pro Monat gibt,) sowie
- geplante Verhinderungspflege durch Angehörige.
Hier ein direkter Vergleich der alten und neuen Beträge je nach Pflegegrad (PG):
347 Euro in PG 2: Pflegegeld heute
380 Euro in PG 2: neues Entlastungsbudget
599 Euro in PG 3: Pflegegeld heute
630 Euro in PG 3: neues Entlastungsbudget
800 Euro in PG 4: Pflegegeld heute
890 Euro in PG 4: neues Entlastungsbudget
990 Euro in PG 5: Pflegegeld heute
1080 Euro in PG 5: neues Entlastungsbudget
Gut zu wissen: Es ist wichtig, die alten und neuen Begriffe zu trennen. Mit dem aktuellen Entlastungsbudget 2026 kann Dein Angehöriger flexibel eine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege finanzieren. Ab 2027 wird das heutige Pflegegeld stattdessen Entlastungsbudget genannt.
Neues Sachleistungsbudget
Mit dem neuen Sachleistungsbudget muss auch professionelle Verhinderungspflege bezahlt werden. Ob Ihr durch die höheren Monatsbeträge am Ende des Jahres mehr oder weniger Hilfe durch einen Pflegedienst bezahlen könnt als bisher, hängt also davon ab, wie viel Verhinderungspflege Ihr braucht.
Hier ein direkter Vergleich der alten und neuen Beträge:
796 Euro in PG 2: Pflegesachleistung heute
890 Euro in PG 2: Sachleistungsbudget
1497 Euro in PG 3: Pflegesachleistung heute
1590 Euro in PG 3: Sachleistungsbudget
1859 Euro in PG 4: Pflegesachleistung heute
2090 Euro in PG 4: Sachleistungsbudget
2299 Euro in PG 5: Pflegesachleistung heute
2530 Euro in PG 5: Sachleistungsbudget
Neues Sozialraumbudget
Das geplante Sozialraumbudget beträgt 175 Euro monatlich – pauschal für die Pflegegrade 2 bis 5. Für Familien mit pflegebedürftigen Kindern und jungen Erwachsenen gibt es mehr: Bis zum 25. Geburtstag liegt das Sozialraumbudget bei 300 Euro im Monat.
Neues Überbrückungsbudget
Wie bisher gibt es Geld für die Kurzzeitpflege erst ab Pflegegrad 2 – und zwar pauschal pro Kalenderjahr. Das neue Überbrückungsgeld beträgt 2285 Euro pro Jahr.
Was bleibt?
Die monatlichen Extra-Zuschüsse für Hausnotruf und Pflege-WGs (für alle Pflegegrade) sowie für Tages- und Nachtpflege (ab Pflegegrad 2) sollen erhalten bleiben. Auch Zuschüsse bei Bedarf für Wohnraumanpassungen und WG-Gründung sowie das Finanzieren von technischen Hilfsmitteln gibt es weiterhin auf Antrag.
Individuelle Pflegebegleitung
Neu ist die geplante Pflegebegleitung. Ab dem 1. Januar 2029 sollen Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, und ihre pflegenden Angehörigen Anspruch darauf haben. Gemeint ist eine fachliche Unterstützung, die möglichst früh ansetzt und die Pflege zu Hause langfristig begleiten soll.
Wer erstmals einen Pflegegrad erhält, bekommt von der Pflegekasse einen konkreten Termin für eine Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung angeboten. Die Pflegebegleitung soll unter anderem dabei unterstützen, die Pflegesituation einzuschätzen, passende Hilfen zu organisieren und Überforderung vorzubeugen.
Gut zu wissen: Wenn Ihr ausschließlich Pflegegeld bezieht, müsst Ihr ab 2029 einmal im Jahr eine Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Das ist so ähnlich wie die heutige Pflichtberatung. Wird sie nicht in Anspruch genommen, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld – im Wiederholungsfall kann es sogar entzogen werden.
Weitere Änderungen im Überblick
Ein paar weitere Details sollen sich außerdem ändern:
- Pflege-Cockpit: Ein Log-in für (fast) alles. Nimmt der Regierungsentwurf alle Hürden, bieten die Pflegekassen künftig ein digitales Pflege-Cockpit an. Dort kann Dein Familienmitglied nach dem Log-in Anträge aufrufen und Anbieter suchen – das Ganze ist für Euch freiwillig. Die ersten Funktionen sollen spätestens am 1. Juli 2028 bereitstehen, die übrigen bis zum 1. Januar 2030.
- Neue Schwellenwerte bei den Pflegegraden: Bei der Begutachtung sollen sich die Punktgrenzen für die ersten drei Pflegegrade erhöhen:
Pflegegrad 1 beginnt bei 15 Punkten statt bisher bei 12,5,
Pflegegrad 2 bei 30 statt bisher 27 und
Pflegegrad 3 bei 50 statt 47,5.
Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn. Für alle bereits Eingestuften gilt nämlich ein Bestandsschutz. - Check-up 60+ und Reha vor Pflege: Ab dem 60. Lebensjahr sollen Versicherte Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung haben, den Check-up 60+. Er soll gesundheitliche Risiken früh erkennen, damit die Selbstständigkeit möglichst lange erhalten bleibt. Bei der Pflegebegutachtung soll außerdem nun konsequent geschaut werden, ob eine Rehabilitation den Pflegebedarf spürbar abmildern kann. Ein Recht auf Reha vor Pflege gab es bisher schon, es wurde aber nicht immer umgesetzt.
- Leistungen steigen künftig regelmäßig: Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung jedes Jahr steigen, ausgerichtet an der Kerninflationsrate. So verlieren sie nicht mehr an Wert. Die bisher vorgesehene Erhöhung im Jahr 2028 fällt dafür weg.
Gute Nachricht: Das kommt doch nicht
Im ersten Entwurf vom Juni 2026 standen viele Punkte, die Pflegebedürftige und ihre Familien sehr negativ getroffen hätten. Drei davon sind im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
- Keine Kürzung bei der Rente: Der erste Entwurf sah vor, dass die Pflegeversicherung weniger Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige zahlt. Das wäre später in der Rente spürbar gewesen. Dieser Plan ist vom Tisch: Die Pflegeversicherung übernimmt die Beiträge weiterhin in vollem Umfang.
- Kein halbes Geld in den ersten drei Monaten: Der erste Entwurf wollte das Entlastungsbudget bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte auszahlen. Das hätte ausgerechnet am Anfang der Pflege weniger Pflegegeld bedeutet. Im Regierungsentwurf steht diese Regel nicht mehr.
- Keine Streckung der Pflegekostenzuschüsse im Heim: Wer in einer Einrichtung mit stationärer Pflege lebt, bekommt von der Pflegekasse einen Zuschlag auf den Eigenanteil an den Pflegekosten. Der steigt mit der Wohndauer: 15 Prozent ab dem ersten Monat, 30 Prozent nach einem Jahr, 50 Prozent nach zwei und 75 Prozent nach drei Jahren. Im ersten Entwurf sollten diese Stufen um jeweils sechs Monate nach hinten rutschen. Im Regierungsentwurf ist davon nicht mehr die Rede.
Was heißt das für uns?
Vielleicht fragt Ihr Euch jetzt, was die geplanten Änderungen für Eure Familie bedeuten. Das lässt sich im Moment noch nicht genau sagen, denn bisher ist der Entwurf noch nicht entgültig entschieden. Wenn Ihr unsicher seid, lasst Euch einen Termin geben und besprecht Eure individuelle Pflegesituation in einem Pflegestützpunkt.
Wir unterstützen Euch
Wir halten Euch hier auf dem Laufenden, sobald es etwas Neues gibt. Wenn Ihr jetzt noch bestimmte Leistungen nutzen wollt, bevor es sie nicht mehr gibt, lest dazu gerne unseren Artikel "Pflegereform 2027: Was können wir jetzt tun?", der unten verlinkt ist.
Wenn Ihr den Eindruck habt, dass Dein Angehöriger eigentlich einen höheren Pflegegrad bräuchte, denkt darüber nach, jetzt noch einen Höherstufungsantrag zu stellen. Das kann besonders sinnvoll sein, wenn Dein Angehöriger nur Pflegegrad 1 hat, der mutmaßlich ab 2027 deutlich schlechtergestellt wird. Bis Ende 2026 reichen noch 27 Punkte für eine Einstufung in Pflegegrad 2. Ab Januar 2027 muss Dein Familienmitglied 30 Punkte in der Begutachtung erreichen. Eine Höherstufung funktioniert genauso wie der Erstantrag auf einen Pflegegrad. Wenn Ihr mögt, begleiten wir Euch durch die einzelnen Schritte. Wähle dafür auf der Startseite als Eure Situation "Pflegegrad: Anträge & Widerspruch" aus.

