Übersicht: Zuzahlungen

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Gesetzlich Versicherte müssen oft Zuzahlungen für medizinische Leistungen aus eigener Tasche übernehmen, etwa für Arzneimittel, Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte. Dafür gelten gesetzliche Mindest- und Höchstsummen. Wichtig zu wissen ist: Ab einer Belastungsgrenze, die vom Einkommen abhängt, musst Du beziehungsweise Dein Angehöriger nichts mehr zuzahlen. Eure individuellen Grenzen müsst Ihr aber kennen und selbst melden.

Gesetzlich Versicherte

Dein Angehöriger braucht wahrscheinlich regelmäßig Medikamente und vielleicht auch Physiotherapie. Dann kennt Ihr bestimmt die Zuzahlungen, die dafür fällig werden. Alle gesetzlich Krankenversicherten ab 18 Jahren sind zu Zuzahlungen verpflichtet, wenn es um Arzneimittel, Hilfsmittel, Heilmittel, stationäre Behandlungen oder Fahrtkosten geht. Normalerweise sind es 10 Prozent. Auch für Pflegehilfsmittel fallen Zuzahlungen an. Eine gesetzliche Obergrenze verhindert, dass die Summe zu hoch ausfällt.

Zuzahlungsregeln

Die Grundregel lautet: Gesetzlich Krankenversicherte zahlen 10 Prozent der Kosten zu, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro je Leistung. Das gilt bei verschriebenen Arznei- und Verbandsmitteln, Hilfsmitteln, Haushaltshilfe und Fahrtkosten. Bei stationären Aufenthalten beträgt die Zuzahlung immer 10 Euro pro Tag. Allerdings ist sie auf 28 Tage im Jahr begrenzt. Bei Heilmitteln - dazu zählt zum Beispiel Physiotherapie - und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung. Für Pflegehilfsmittel werden bis zu 25 Euro fällig.

Besonderheiten

Zusätzlich gelten einige Sonderregeln. Kostet etwas ohnehin weniger als 5 Euro, zahlen die Versicherten den exakten Preis. Bestimmte, preisgünstige Medikamente sind zuzahlungsfrei. Bei Hilfsmitteln, die sich verbrauchen, zahlt man je Packung zu, allerdings höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf.

Gut zu wissen: Die Zuzahlung wird je verordneter Packungsgröße fällig. Wenn Dein Angehöriger also eine große Packung verordnet bekommen hat und es in der Apotheke nur zwei kleine statt einer großen Packung vorrätig gibt, dann wird trotzdem nur eine Zuzahlung fällig.

Belastungsgrenze

Es kann schnell eine recht hohe Summe zusammenkommen: Physiotherapie, drei Arzneimittel und einmal Schuheinlagen und schon sind es 80 Euro Zuzahlung für diesen Monat. Das kann Deinen Angehörigen finanziell belasten, gerade bei niedrigem Einkommen. Damit die Kosten die Versicherten nicht überfordern, gibt es daher gesetzlich definierte Belastungsgrenzen. Sind die erreicht, muss nichts weiter zugezahlt werden.

Wichtig: Für eine Befreiung müsst Ihr selbst aktiv werden. Weder Kranken- noch Pflegekasse kommt auf Euch zu. Es ist etwas Fleiß gefragt, der sich aber lohnt.

Rechnen und Sammeln

Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt bei 2 Prozent des Brutto-Einkommens, für chronisch Kranke bei 1 Prozent. Mit dieser Faustregel könnt Ihr bereits im ersten Quartal überschlagen, wo die individuelle Belastungsgrenze liegt. Pflegebedürftige kommen in der Regel recht schnell an diese Grenze.

Gut zu wissen: Ab Pflegegrad 3 gilt eine Person als chronisch krank. Betroffene müssen also nur 1 Prozent des Einkommens an Zuzahlungen pro Jahr leisten.

Es ist sinnvoll, ab Beginn des Jahres alle Belege zu sammeln. Notiert die Zuzahlungen auf einem separaten Papier oder auf einem digitalen Notizzettel. Übrigens: Das geht auch direkt hier in der App. Im Logbuch kannst Du datensicher Notizen machen – auf Wunsch auch mit weiteren Pflegenden zusammen, wenn Ihr die gleiche Person versorgt und Eure Konten verknüpft.

Befreien lassen

Sobald die individuelle Belastungsgrenze erreicht ist, kannst Du oder Dein Angehöriger diese Liste an die Krankenkasse schicken – zusammen mit einem Einkommensnachweis und gegebenenfalls dem Nachweis einer chronischen Krankheit beziehungsweise Pflegegrad 3 oder höher. Für alle weiteren Zuzahlungen im Jahr gilt dann eine Befreiung.

Du willst Dich genauer informieren und wünschst Dir konkrete Anregungen? Dann lies weiter in unserem Artikel „Zuzahlung und Befreiung“.

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