Steuererleichterungen für Pflegende

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Viele Pflegende haben zusätzliche Ausgaben. Vermutlich zahlst auch Du zum Beispiel mehr Benzingeld wegen zusätzlicher Autofahrten oder übernimmst vielleicht sogar manche Kosten für Dein pflegebedürftiges Familienmitglied. Zumindest einen Teil davon kannst Du steuerlich geltend machen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit nur wenigen Nachweisen kannst Du ab Pflegegrad 2 den Pflegepauschbetrag nutzen. Er senkt Dein steuerpflichtiges Einkommen um bis zu 1800 Euro im Jahr.
  • Wenn Du tatsächliche Kosten absetzen möchtest, musst Du Belege sammeln und Deine zumutbare Belastung überschreiten.
  • Erhältst Du Pflegegeld, kannst Du manchmal trotzdem noch etwas absetzen.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten kannst Du grundsätzlich zusätzlich von der Steuer absetzen.

Anerkennung für Pflegende

Pflegende Privatpersonen sind der größte Pflegedienst in Deutschland. Das Statistische Bundesamt rechnet vor, dass 86 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt werden - meist von Angehörigen wie Dir mit viel körperlichem und emotionalem Einsatz. Ohne Euch würde das System zusammenbrechen. Der Staat weiß das und gibt Pflegenden deshalb die Möglichkeit, von Steuererleichterungen zu profitieren. Du hast dafür mehrere Möglichkeiten.

Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag soll Kosten, Aufwand und Zeit, die Pflegende für Angehörige einbringen, ohne großen Aufwand kompensieren. Er ist im Einkommensteuergesetz (EStG) § 33b geregelt und wird als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung in die Zeilen 11 bis 16 eingetragen.

Gut zu wissen: Ein Pauschbetrag bei der Steuer ist grundsätzlich ein fester Betrag, der vom Einkommen abgezogen wird. Steuern fallen nur auf den Rest des Einkommens an. Belege und Rechnungen brauchst Du dafür nicht vorzulegen.

Wie viel bringt das?

Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem Pflegegrad der zu versorgenden Person. Das steuerlich relevante Einkommen sinkt um

  • 0 Euro bei Pflegegrad 1
  • 600 Euro bei Pflegegrad 2
  • 1100 Euro bei Pflegegrad 3
  • 1800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 sowie bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen H

Gut zu wissen: Ändert sich der Pflegegrad innerhalb des Kalenderjahres, gilt der höhere Wert für die gesamte Zeit.

Das Finanzamt wird vermutlich einen Nachweis des angegebenen Pflegegrades der gepflegten Person verlangen. Am besten legst Du Deiner Steuererklärung direkt einen Scan oder eine Kopie des Pflegegrad-Bescheids bei.

Voraussetzungen für Pauschbetrag

Damit Du den Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen kannst, gibt es neben dem Pflegegrad noch andere Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Diese sind:

  • Die Pflege findet überwiegend zu Hause bei Dir statt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person.
  • Du erhältst keine Vergütung für Deine Pflegetätigkeit, also auch kein Pflegegeld.

Von der zweiten Regel gibt es allerdings zwei Ausnahmen:

  1. Eltern, die ihr Kind pflegen, können sowohl Pflegegeld erhalten als auch den Pauschbetrag geltend machen.
  2. Für Pflegepersonen von Erwachsenen gilt: Wer das Pflegegeld ausschließlich treuhänderisch annimmt und direkt für Pflegeleistungen wie Hilfsmittel ausgibt, kann den Pauschbetrag geltend machen.

Wenn Du das Pflegegeld also nur für die pflegebedürftige Person verwaltest, darfst Du den Pauschbetrag ebenfalls geltend machen. Du musst das aber genau nachweisen können.

Ein Beispiel: Das Pflegegeld wird auf das Konto Deiner pflegebedürftigen Mutter mit Pflegegrad 2 überwiesen. Das ist von Vorteil, denn das Finanzamt kann einen Nachweis über die Vermögenstrennung verlangen. Du bezahlst Pflegeleistungen, die mindestens die Höhe des Pflegegeldes haben. Das Finanzamt wird Belege anfordern. Ist nachgewiesen, dass die Ausgaben die Höhe des Pflegegeldes erreichen oder übersteigen, kannst Du den Pauschbetrag in Deiner Steuererklärung geltend machen.

Details zum Pflegepauschbetrag

Der Pauschbetrag gilt einmal pro Kalenderjahr und gepflegter Person. Das heißt:

  • voller Betrag: Auch wenn Du nur einige Monate pflegst, kannst Du den Betrag voll ansetzen.
  • mehrere Pflegende: Wenn mehrere Personen die Versorgung übernehmen und das angeben, wird der Betrag aufgeteilt. Seid Ihr beispielsweise zu zweit, kann jede Person den halben Pauschbetrag geltend machen. Dabei wird nicht unterschieden, ob eine Person mehr Pflege übernimmt als die andere. Das müsst Ihr bei Bedarf, beispielsweise unter Geschwistern, privat ausmachen.
  • mehrere Pflegebedürftige: Kümmerst Du Dich um zwei Personen, zum Beispiel um Mutter und Vater, kannst Du auch zwei Pauschbeträge anrechnen.

Die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst und durch Tages- oder Nachtpflege hat übrigens keine Auswirkung auf den Pauschbetrag. Dein Anteil bei der Pflege muss allerdings bei mindestens 10 Prozent liegen. Das geht auf ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts von 2024 zurück.

Gut zu wissen: Wohnt Dein Angehöriger in einer Einrichtung mit stationärer Pflege, kannst Du den Pauschbetrag leider nicht geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, wie häufig Du zu Besuch kommst und wie viel Hilfe Du dort leistest.

Tatsächliche Kosten

Alternativ ist möglich, statt des Pflegepauschbetrags die tatsächlichen Kosten der Pflege bei der Steuer geltend zu machen. Damit sich dieser Aufwand lohnt, sollten Deine tatsächlichen Kosten bedeutend höher liegen als Dein Pauschbetrag.

Gut zu wissen: Die tatsächlichen Kosten kannst Du, im Gegensatz zum Pauschbetrag, auch für die Versorgung einer Person mit Pflegegrad 1 ansetzen.

Voraussetzungen für tatsächliche Kosten

Es gibt eine wichtige Voraussetzung: Deine zumutbare Belastungsgrenze muss überschritten sein. Das bedeutet: Nur Kosten, die darüber liegen, können steuerlich angerechnet werden. Die Belastungsgrenze beträgt zwischen 1 und 7 Prozent Deiner Gesamteinkünfte und richtet sich nach Deinem Einkommen, Deinem Familienstand und der Zahl der Kinder, für die Du Kindergeld beziehst. Du musst also erst einmal ausrechnen, wo Deine steuerliche Belastungsgrenze liegt. Hier ein paar Beispiele:

1 Prozent Deines Einkommens: Wenn Du 3 Kinder mit Kindergeld-Anspruch hast und weniger als 51.000 Euro pro Jahr verdienst.

3 Prozent Deines Einkommens: Wenn Du 1 Kind mit Kindergeld-Anspruch hast und zwischen 15.000 und 51.000 Euro pro Jahr verdienst.

5 Prozent Deines Einkommens: Wenn Du verheiratet bist und keine oder ausschließlich erwachsene Kinder hast und zwischen 15.000 und 51.000 Euro pro Jahr verdienst.

7 Prozent Deines Einkommens: Wenn Du alleinstehend und kinderlos bist und mehr als 51.000 Euro pro Jahr verdienst.

Wenn Du Deine zumutbare Belastung genau ausrechnen willst, kannst Du beispielsweise den kostenlosen Rechner der Stiftung Warentest nutzen. Konkrete Hilfe erhältst Du bei einer Steuerberatung oder bei einem Lohnsteuerhilfeverein.

Gut zu wissen: Reicht Dir eine pflegebedürftigen Person das Pflegegeld weiter, wird Deine außergewöhnliche Belastungsgrenze entsprechend erhöht.

Details zu Pflegekosten

Um die tatsächlichen Pflegekosten steuerlich geltend zu machen, brauchst Du Rechnungen und Belege. Dazu zählen etwa:

  • Pflegehilfsmittel
  • Fahrten für die pflegebedürftige Person, etwa zu Arztpraxen oder Behörden
  • Umbauten im Wohnumfeld
  • Kosten für einen ambulanten Pflegedienst

Unser Tipp: Aus steuerlichen Gründen kann es sich lohnen, anstehende Kosten in einem Jahr und/oder bei einer Person zu bündeln. Dann wird die zumutbare Belastung eher überschritten.

Die tatsächlichen Kosten anzugeben, lohnt sich meist dann, wenn Dein Pflegepauschbetrag nicht so hoch ist, Du aber trotzdem hohe Ausgaben für die Pflege hattest. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Dein Angehöriger Pflegegrad 2 hat, das Bad umgebaut wurde und Du Dich an den Kosten beteiligt hast. Auch bei Pflegegrad 1, für den ja kein Pauschbetrag vorgesehen ist, kann es sich lohnen, tatsächliche Kosten abzusetzen.

Gut zu wissen: Du kannst jedes Jahr bei der Steuererklärung neu überlegen, was Du angeben willst: den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten.

Dienstleistungen im Haushalt

Ganz unabhängig von einem Pflegegrad ist es möglich, dass Du haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG von der Steuer absetzt. Du kannst dabei auch den Teil der Pflegekosten einbringen, der wegen Deiner zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung wirkt. Von den Kosten kannst Du 20 Prozent bei der Steuer geltend machen, maximal 4000 Euro im Jahr.

Es ist wichtig, dass eine aufgeschlüsselte Rechnung vorliegt, bei der zwischen Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten unterschieden wird. Materialkosten und Verbrauchsmaterial darfst Du nämlich nicht absetzen. Doch auch die Arbeitskosten können es in sich haben. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen:

  • Reinigung und Hilfe im Haushalt
  • Gartenarbeit
  • Winterdienst
  • Umzugsdienstleistung
  • Ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen

Wie der Name schon sagt, werden diese Dienstleistungen dem Haushalt zugeschrieben, in dem sie stattfinden. Das heißt für Dich: Wenn die Person, die Du pflegst, in Deinem Haushalt wohnt, kannst Du die Dienstleistungen absetzen. Dabei solltest Du darauf achten, dass Du sie beauftragt und bezahlt hast. Findet die Pflege im Haushalt der pflegebedürftigen Person statt, kann diese die Leistungen geltend machen.

Zusätzlich lassen sich auch Handwerkerkosten steuerlich geltend machen. Auch dabei gilt: Kein Material, sondern nur Arbeitskosten sind steuerlich relevant. Bis zu 1200 Euro pro Jahr kannst Du dadurch zusätzlich absetzen.

Sorgfältig sammeln

Wie bei allen bürokratischen Vorgängen ist es auch bei Steuerangelegenheiten wichtig, dass Du gut dokumentierst und Belege sammelst. Brauchst Du beispielsweise einen Nachweis, dass Du mehr als 10 Prozent der Pflege leistest, hilft Dir ein Pflegetagebuch. Dort kannst Du eintragen, wer wann welche Aufgaben übernommen hat. Das ist auch direkt hier in der App möglich.