Nachbarschaftshilfe – Überall unterschiedlich geregelt
Wenn ein Nachbar eine Familie mit Pflegebedarf unterstützt, gelten dafür je nach Bundesland unterschiedliche Regularien. Mal kann er eine Aufwandsentschädigung direkt von der Pflegekasse erhalten, mal ist er mit Beitritt in einen Nachbarschaftshilfe-Verein unfallversichert und mal nichts davon. Lies hier, warum das überall unterschiedlich ist und wer in welchem Bundesland zuständig ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Für die Organisation von Nachbarschaftshilfe sind je nach Bundesland unterschiedliche Ämter und Behörden zuständig.
- Im Idealfall können Ehrenamtliche über einen Verein eine Familie finden, die Hilfe braucht, und sind darüber auch unfallversichert.
- In manchen Bundesländern zahlt die Pflegekasse über den Entlastungsbetrag eine Aufwandsentschädigung für Nachbarschaftshelfer.
- Am Ende des Artikels sind die zuständigen Stellen für alle Bundesländer aufgelistet.
Warum einfach…
Ein Nachbar möchte einen anderen im Alltag unterstützen. Eigentlich könnte man annehmen, dass es dafür bundeseinheitliche Regelungen gibt. Doch leider fällt eine solche Hilfe unter die Gesetzgebung der Bundesländer. Und das Landesrecht der einzelnen Länder hat unterschiedliche Vorstellungen davon, ob und wie eine solche ehrenamtliche Hilfe unterstützt und abgesichert werden sollte.
Unterschiedliche Voraussetzungen
Schon die Frage, wer offiziell als Nachbarschaftshelfer gilt, sehen die Gesetzgebungen der Länder unterschiedlich. Es gibt zum Beispiel Regularien zu Mindestalter, Schulungsumfang, Qualifikation, Versicherung oder Führungszeugnis. Dadurch entstehen sehr unterschiedliche Kriterienkataloge.
Erschwerend hinzu kommt: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Anerkennungsverfahren wurden in den vergangenen Jahren immer wieder geändert. Teils entstanden dadurch Vereinfachungen oder Angleichungen. Teils ändert sich nach Neuwahlen aber auch die Zuständigkeit einer Behörde oder der Internetauftritt wird neu strukturiert. Bisher sieht sich keine Bundesbehörde und auch keine andere Stelle dafür zuständig, diese Aktualisierungen zentral zu bündeln und zu veröffentlichen.
Online-Übersichten
Einige Bundesländer stellen auf der Webseite ihres zuständigen Landesamts eine gute Übersicht zur Verfügung, was als Nachbarschaftshilfe in dieser Region gilt und welche Voraussetzungen Pflegende und Pflegebedürftige erfüllen müssen, um von bestimmten Vorteilen zu profitieren. Diese Übersichten sind am Ende des Artikels, aufgeschlüsselt nach Bundesland, einzeln verlinkt.
Eine gute Nachricht gibt es für Pflegebedürftige in NRW: Dort hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zusätzlich einen Angebotsfinder für Nachbarschaftshilfe programmiert. Falls Dein Angehöriger in Nordrhein-Westfalen wohnt, kannst Du darin unkompliziert online nach einem Nachbarschaftshilfe-Verein suchen.
Konkrete Hilfe
Wenn Ihr Euch für Nachbarschaftshilfe interessiert, ist es in der Regel am geschicktesten, direkt bei der zuständigen Stelle nachzufragen. Entscheidend dafür ist der Wohnort Deines pflegebedürftigen Familienmitglieds. Im Gespräch solltet Ihr folgende Fragen stellen:
- Wer gilt als offizieller Nachbarschaftshelfer?
- Wo finden wir eine passende Hilfe?
- Kann die helfende Person eine Aufwandsentschädigung erhalten, die von der Pflegeversicherung finanziert wird? Wenn ja, welcher Antrag ist dafür nötig?
- Ist der Nachbarschaftshelfer unfallversichert, falls ihm während der Hilfstätigkeit oder auf dem Hin- oder Rückweg dorthin etwas passieren sollte?
- Falls kein gesetzlicher Unfallschutz greift, gibt es eine Möglichkeit für eine günstige private Absicherung?
Manches davon lässt sich auch auf den Webseiten der zuständigen Landesämter herausfinden.
Zuständige Stelle
Die für Deinen Angehörigen zuständige Stelle könnt Ihr mit Klick auf das Bundesland herausfinden, in dem Dein Familienmitglied wohnt.
Baden-Württemberg: Zuständig sind die Stadt- oder Landkreise. Informationen findet Ihr bei der Fach- und Koordinierungsstelle Unterstützungsangebote (UstA).
Bayern: Zuständig ist das Bayerische Landesamt für Pflege (LFP).
Berlin: Zuständig ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege.
Brandenburg: Zuständig ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) in Cottbus.
Bremen: Zuständig ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
Hamburg: Zuständig ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
Hessen: Zuständig ist in kreisfreien Städten das Magistrat und in Landkreisen der Kreisausschuss.
Mecklenburg-Vorpommern: Zuständig ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGUS). Leider gibt es keine Übersicht auf der Internetseite des Landesamtes. Eine Alternative ist eine Übersicht des vdek.
Niedersachsen: Zuständig ist das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung oder in Einzelfällen die Kreise. Unterstützung findet Ihr außerdem bei der Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin Niedersachsen Bremen (LVG & AFS).
Nordrhein-Westfalen: Zuständig ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Rheinland-Pfalz: Zuständig ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier beziehungsweise die Servicestelle für Angebote zur Unterstützung im Alltag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) in Mainz.
Saarland: Zuständig sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Leider gibt es keine Übersicht für das Bundesland. Eine Alternative ist eine Übersicht des vdek.
Sachsen: Zuständig ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Sachsen-Anhalt: Zuständig ist die Sozialagentur Sachsen-Anhalt.
Schleswig-Holstein: Zuständig ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Schleswig-Holstein
Thüringen: Zuständig ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie.
