Zuzahlung und Befreiung

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Gesetzlich Krankenversicherte müssen für medizinische Leistungen etwas dazuzahlen. Das betrifft zum Beispiel verschriebene Medikamente, Hilfsmittel und Klinikaufenthalte. Für Zuzahlungen gilt jedoch eine gesetzliche Belastungsgrenze, die aber jeder selbst im Blick haben muss. Ist sie erreicht, erspart ein Antrag auf Befreiung alle weiteren Kosten im laufenden Jahr. Lies hier, wie Du die Grenze berechnen und eine Befreiung von Zuzahlungen beantragen kannst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf einige medizinische Leistungen wie Arznei- und Hilfsmittel werden Zuzahlungen fällig.
  • Ab der sogenannten Belastungsgrenze, die vom Einkommen abhängt, können gesetzlich Versicherte sich von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Jahres befreien lassen.
  • Die eigene Grenze muss jeder selbst im Blick haben. Dafür ist es wichtig, die Belege zu sammeln und die Zuzahlungen aufzulisten.
  • Den Antrag auf Befreiung müsst Ihr aktiv stellen. Das geht auch rückwirkend.

Zuzahlung: Die Grundregeln

Die Grundlagen sind nicht schwer: Alle gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren müssen eine Zuzahlung pro medizinischer Verordnung leisten – beispielsweise für Medikamente. Grundsätzlich werden 10 Prozent der Kosten fällig, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro.

Kostet das verschriebene Medikament beispielsweise 80 Euro, zahlst Du 8 Euro zu. Bei 30 Euro wird die Mindestsumme von 5 Euro fällig. Ab 100 Euro greift die Höchstgrenze von 10 Euro. Bei sehr günstiger Arznei, die weniger als 5 Euro kostet, zahlst Du den vollen Preis selbst.

Gut zu wissen: Für Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe gelten dieselben Regeln wie bei Medikamenten.

Und nun zu den Ausnahmen: Frei verkäufliche Medikamente, für die Dein Angehöriger keine Verordnung hat, fallen nicht unter die Regel. Es gibt außerdem eine Liste von Medikamenten, die sehr preiswert sind und daher ganz von der Zuzahlung befreit werden. Darüber hinaus können Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge aushandeln, etwa für häufig verordnete Medikamente. Für Versicherte verringert sich dabei die Zuzahlung oder sie entfällt.

Gut zu wissen: Manche Online-Apotheken übernehmen die Zuzahlung für bestimmte Mittel. Hier kann sich ein Vergleich lohnen

Sonderregeln

Neben verordneten medizinischen Leistungen müssen Versicherte auch für stationäre Aufenthalte in einer Klinik zuzahlen. Pro Tag werden pauschal 10 Euro fällig – allerdings höchstens für 28 Tage pro Jahr, also maximal 280 Euro. Diese 10-Euro-Regel gilt auch bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen.

Bei häuslicher Krankenpflege wiederum wird die 10-Prozent-Regel angewandt. Einmal werden außerdem 10 Euro für die Verordnung fällig. Auch bei der Pflege zuhause müsst Ihr für maximal 28 Tage im Jahr eine Zuzahlung leisten.

Gut zu wissen: Kliniktage und häusliche Krankenpflege werden nicht miteinander verrechnet. Es gelten zwei separate 28-Tage-Zählungen.

Bei Heilmitteln wie Physiotherapie oder Logopädie zahlt Ihr nach denselben Regeln wie bei der häuslichen Krankenpflege zu: einmalig 10 Euro für die Verordnung und dann 10 Prozent der Kosten. Hierbei entfällt allerdings die 10-Euro-Deckelung. Liegen die Kosten zum Beispiel bei 140 Euro, müsst Ihr 14 Euro zuzahlen. Bei Hilfsmitteln, die sich verbrauchen, zahlt Ihr je Packung zu, höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf.

Krankenfahrten können verordnet werden, wenn es für Patienten medizinisch notwendig ist, zur Behandlung zu gelangen. Dann gelten die Regeln wie bei einer Medikamentenverschreibung. Ausnahme: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und Mobilitätseinschränkung oder mit Pflegegrad 4 und 5 dürfen sich auch ohne ärztliche Verordnung ein Taxi zum Arzttermin bestellen. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse anschließend komplett, wenn Ihr die Quittung einreicht.

Belastungsgrenze

Durch die Zuzahlungen kann leicht eine hohe Summe zusammenkommen. Damit niemand davon finanziell überfordert wird, gibt es die sogenannte Belastungsgrenze. Sie ist festgelegt in § 62 SGB V. Nur bis zu dieser Summe müsst Ihr die Zuzahlungen leisten.

1 oder 2 Prozent

Die Grenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Brutto-Einnahmen. Ist sie erreicht, muss für den Rest des Jahres nichts mehr zugezahlt werden, sofern Ihr dafür einen Antrag stellt. Für chronisch Kranke und Menschen mit Pflegegrad 3 oder höher liegt die Belastungsgrenze bei 1 Prozent des Brutto-Einkommens. Als schwerwiegende chronische Krankheit gelten:

  • Pflegebedürftigkeit der Grade 3, 4 oder 5
  • Grad der Schwerbehinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent
  • Erkrankung, für die eine kontinuierliche medizinische Versorgung notwendig ist, ohne die sich die Erkrankung lebensbedrohlich verschlimmern würde (z. B. Diabetes)

Belastungsgrenze bei Sozialleistungen

Für Empfänger von Sozialleistungen wie beispielsweise Grundsicherung im Alter gilt eine vereinfachte Berechnung der Belastungsgrenze. Egal wie viele Personen im Haushalt leben, der Regelsatz der sogenannten Regelbedarfsstufe 1 wird als Rechnungsgrundlage benutzt. Bei Grundsicherung im Alter heißt das im Jahr 2026: Die 2-Prozent-Belastungsgrenze beträgt 135,12 Euro, für chronisch Kranke gilt die Hälfte, also 67,56 Euro.

Brutto-Einkommen

Um die Belastungsgrenze Deines Angehörigen berechnen zu können, musst Du das Brutto-Einkommen kennen. Dazu zählt das gesamte Familieneinkommen – also zum Beispiel die Einkommen beider Ehepartner. Wenn ein Partner in einem Heim lebt und der zweite Partner zuhause, gilt das trotzdem als gemeinsamer Haushalt.

Für die Rechnung werden alle Brutto-Einkünfte des Haushalts zugrunde gelegt. Dazu zählen Gehalt, Einkünfte aus Selbstständigkeit, Renten aller Art samt Zusatzrenten, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mieteinnahmen, Kapital- und Zinseinnahmen. Nicht dazu zählen spezifische Einkünfte wie Kindergeld, Pflegegeld oder Wohngeld.

Der Höchstverdiener erhält keinen Freibetrag. Für Partner und Kinder gibt es Freibeträge. Sie betragen im Jahr 2026 für

  • Ehe- und eingetragene Lebenspartner: 7119 Euro
  • Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung: 9756 Euro

Diese Beträge zieht Ihr von der Gesamtsumme ab. Am Ergebnis orientiert sich die Belastungsgrenze.

Ein Beispiel:

Das Brutto-Einkommen Deines Vaters beträgt 2000 Euro pro Monat, also 24.000 Euro im Jahr. Deine Mutter erhält eine kleine Rente von 500 Euro pro Monat, also 6000 Euro im Jahr. Das liegt unterhalb der Freigrenze von 7119 Euro und zählt somit nicht für die Gesamtrechnung.

Hat Dein Vater Pflegegrad 2 und keine chronische Erkrankung, liegt die Belastungsgrenze bei 2 Prozent von 24.000 Euro, also 480 Euro pro Jahr. Mit mindestens Pflegegrad 3 oder einer chronischen Erkrankung muss er nur 1 Prozent zuzahlen, also 240 Euro im Jahr.

Bei Eheleuten und Familien zählen nicht nur die Einkommen, sondern auch die Zuzahlungen aller zusammen. Es wird eine große Rechnung aufgemacht. Wenn Deine Eltern also mit gemeinsam gesammelten Rechnungen die Grenze von 480 beziehungsweise 240 Euro erreichen, können sie sich für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreien lassen.

Gut zu wissen: Ist ein Familienmitglied chronisch krank, gilt die 1-Prozent-Grenze für die gesamte Familie.

Befreiung beantragen

Wenn Du weißt, wann die Belastungsgrenze für Deinen Angehörigen erreicht ist, heißt es: Sammeln und Antrag stellen. Ihr müsst Euch aktiv um die Befreiung kümmern. Aber es ist nicht schwierig, die Befreiung erfordert nur etwas Fleiß.

Erst sammeln ...

Zunächst sammelt Ihr alle Zuzahlungsbelege. Jede Stelle, an der man zuzahlen muss, ist verpflichtet, einen Beleg auszustellen. Auf den Beleg gehören folgende Angaben:

  • Vor- und Nachname
  • Datum
  • Art der Leistung (z. B. Medikament oder Heilmittel)
  • Zuzahlungsbetrag
  • Abgebende Stelle (z. B. Apotheke, Sanitätshaus)

Damit Du den Überblick behältst, notiere am besten alle Zuzahlungen auf einer Liste und sortiere die Originalbelege nach Datum in einem Ordner.

Unser Tipp: Du kannst die Notizen auch direkt hier in der App machen. Öffne das Logbuch, um eine datensichere Liste anzulegen.

... dann Antrag stellen

Sobald die errechnete Belastungsgrenze erreicht ist, kann Dein Angehöriger einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei seiner Krankenkasse stellen. Das entsprechende Formular findet Ihr entweder online oder man schickt es Euch auf Nachfrage zu. Alles zusammen – Antrag, Liste, Belege (im Original), Einkommensnachweis, eventuell Bescheinigung über Pflegegrad oder chronische Erkrankung – müssen zur Versicherung geschickt werden. Speichere als Nachweis am besten einen Scan ab.

Gut zu wissen: Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung muss immer die Person stellen, um die es geht. Wenn Du das für Deinen Angehörigen übernehmen willst, brauchst Du eine Vollmacht oder musst rechtlicher Betreuer für ihn sein.

Befreiungsausweis

Nach Bewilligung des Antrags erhält Dein Angehöriger einen Befreiungsausweis oder Befreiungsbescheid. Für den Rest des Kalenderjahres muss nichts mehr zugezahlt werden, wenn man diesen zeigt. Im nächsten Kalenderjahr wird neu berechnet. Alle zu viel gezahlten Zuzahlungen muss die Versicherung zurückerstatten. Die Befreiung gilt übrigens auch bei Zuzahlungen für Pflegehilfsmittel.

Gut zu wissen: Die Krankenkassen erlauben eine rückwirkende Befreiung für bis zu vier Jahre. Bei Antragsstellung müsst Ihr allerdings die Belege im Original vorlegen.

Befreiung im Voraus

Die meisten Krankenkassen bieten die Möglichkeit, dass Mitglieder den Betrag der Belastungsgrenze zu Beginn des Jahres vorauszahlen und damit für das ganze Jahr von Zuzahlungen befreit werden. In unserem Beispiel waren das 240 Euro. Wenn Du sicher bist, dass Dein Angehöriger die Belastungsgrenze überschreiten wird, ist das ein guter Weg, um das Belege-Sammeln und Einreichen zu vermeiden. Allerdings ist dieses Geld dann in jedem Fall weg.

Wichtig: Sollte sich die Höhe des Einkommens im Laufe des Jahres ändern, müsst Ihr das der Krankenkasse melden und gegebenenfalls nachzahlen.

Kleiner Wermutstropfen für diejenigen, die eine Steuererklärung abgeben: Die Summe der Krankheitskosten, die sich als außergewöhnliche Belastungen absetzen lassen, ist durch die Befreiung geringer. Aber alle weiteren Ausgaben, wie Eigenanteile an Zahnbehandlungen, für Brillen oder die Aufstockung für einen besseren Rollator, könnt Ihr weiterhin angeben.

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