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Pflege und Unterstützung zu leisten, kostet Zeit. Das kann vor allem für Berufstätige zum Problem werden. Viele Pflegende entscheiden sich deshalb, für eine Weile im Job kürzerzutreten. Die staatlichen Pflegezeiten können helfen, die Auswirkungen abzupuffern, denn sie bieten ein Recht auf Auszeit oder Teilzeit, verbesserten Kündigungsschutz, die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens und später ein Rückkehrrecht auf die frühere Stundenzahl.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neben der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, die kurzfristig eine Auszeit von bis zu zehn Tagen für die wichtigsten organisatorischen Schritte ermöglicht, gibt es drei weitere Varianten an Pflegezeiten.
  • Alle Pflegezeiten sollen dabei helfen, Pflege und Beruf auch längerfristig besser miteinander zu vereinbaren..
  • In der Pflegezeit kannst Du Dich bis zu sechs Monate lang ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen (mit) zu versorgen.
  • Die Familienpflegezeit bietet die Option auf bis zu zwei Jahre Teilzeitarbeit, wenn Du einen nahen Angehörigen (mit)pflegst.
  • Wenn das Lebensende eines nahen Angehörigen absehbar ist, kannst Du bis zu drei Monate im Job kürzertreten, um möglichst viel der letzten Zeit gemeinsam zu erleben.
  • Alle Pflegezeiten können miteinander kombiniert werden, dürfen aber insgesamt die Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
  • Jede Pflegezeit muss mit eigener Frist angekündigt werden und bietet dann besonderen Arbeitsschutz und eine Option auf finanziellen Ausgleich.

Gesetzlicher Anspruch

Viele Pflegende sind Frauen. Viele Pflegende sind berufstätig. Nicht wenige haben außerdem noch eigene Kinder zu versorgen. Es braucht nicht viel Fantasie, um zu erkennen: Die Kombination aus Job, Pflege und Care-Arbeit kann in kürzester Zeit zu einer enormen Belastung werden. Und ganz nebenbei existieren ja vielleicht auch noch eigene Wünsche für das Leben, die entscheidend sind fürs Wohlbefinden, wie Freundschaften, Sport, Hobbys oder einfach mal ein bisschen Ruhe.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem wahrgenommen und die Pflegezeiten eingeführt. Leider bieten diese keine gleichwertigen Möglichkeiten mit finanziellem Ausgleich wie die Elternzeit. Aber sie erschaffen ein Anrecht auf Aus- oder Teilzeit, bieten in dieser Zeit verbesserten Kündigungsschutz und anschließend ein Rückkehrrecht auf die gleiche Stundenzahl. Der gestzliche Anspruch ist an ein paar Bedingungen geknüpft. Die wichtigste ist: Du versorgst einen nahen Angehörigen.

Gut zu wissen: Wer als „naher Angehöriger“ zählt, ist gesetzlich definiert und umfasst Eltern, Stief- und Schwiegereltern, Großeltern, Partner (ob verheiratet oder nicht), Geschwister, Schwägerinnen und Schwager, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch des Partners) sowie Enkelkinder. Diese Liste ist vollständig. Onkel und Tanten zählen zum Beispiel im rechtlichen Sinne nicht als nahe Verwandte, obwohl sie dem ein oder der anderen vielleicht näherstehen als die Schwägerin.

Du kannst alle Pflegezeiten miteinander kombinieren, solange diese insgesamt maximal 24 Monate umfassen. Manche müssen unmittelbar aufeinander folgen. Beachte dafür unbedingt die nötigen Ankündigungsfristen! Folgende Optionen hast Du, um einen nahen Angehörigen zu versorgen.

Pflegezeit-Optionen

Oft ist Pflege nicht nur eine kurzfristige Angelegenheit. Insbesondere am Anfang muss viel organisiert werden und einiges dauert auch eine Weile, bis es sich eingespielt hat. Die Pflegezeiten können dann gerade für den Einstieg und die erste Zeit etwas Erleichterung bringen. Hier kannst Du schauen, welche Varianten es gibt, und dann entscheiden, was Du am ehesten nutzen oder kombinieren möchtest.

Normale Pflegezeit

Mit der Pflegezeit kannst Du Dich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn Du einen nahen Angehörigen pflegerisch (mit)versorgst. Entscheidend dafür ist, dass die pflegebedürftige Person in einem privaten Zuhause lebt und ambulante Pflegeleistungen erhält. Dein Angehöriger darf also nicht in einem Pflegeheim wohnen.

Eckdaten: Pflegezeit
  • Dauer: maximal 6 Monate
  • Art: Teilzeit oder Auszeit
  • Ankündigung: 10 Tage vorher
  • Gesetzliches Anrecht: Arbeitnehmer in Firmen mit mindestens 16 Angestellten
  • Zweck: Pflegerische (Mit)Versorgung zuhause
  • Finanzielles: Gehalt für geleistete Arbeitszeit; zinsloses Darlehen möglich
  • Besonderheit: Bei Verdienst unterhalb der Minijob-Grenze ist eine eigenständige Kranken- und Pflegeversicherung nötig.
Details: Pflegezeit

Du musst Dich vor Beginn der Pflegezeit entscheiden, wie lange und in welcher Form Du diese nutzen willst, also ob Du eine komplette Auszeit oder eine Reduzierung auf eine Teilzeitstelle wünschst. Was möglich ist, hängt auch immer ein bisschen vom Betrieb ab. Idealerweise sprichst Du Dich mit Vorgesetzten und Kollegen ab, bevor Du einen Antrag auf Pflegezeit stellst. Darin musst Du nämlich bereits die Details angeben.

Gut zu wissen: Änderungen im Verlauf der Pflegezeit sind laut Gesetz nicht vorgesehen. Allerdings kannst Du natürlich trotzdem versuchen, individuelle Lösungen zu finden, wenn Du zwischendurch merkst, dass Du doch etwas anderes brauchst.

Eine Pflegezeit darf Dir bei einer Betriebsgröße von mehr als 16 Mitarbeitenden nicht verwehrt werden, solange keine außergewöhnlichen Gründe dagegen sprechen. Für die Planung Deiner Kolleginnen und Kollegen und für den späteren Wiedereinstieg ist es aber natürlich gut, wenn Ihr miteinander absprecht, welche Art von Abwesenheit für alle Beteiligten gut machbar ist. Prinzipiell kannst Du bei der genannten Betriebsgröße Dein Anrecht auf Pflegezeit auch gegen den Willen von Vorgesetzten durchdrücken. Ab Antragstellung bist Du bis zum Ende der Pflegezeit vor einer Kündigung geschützt. Für die Zeit danach bietet der Gesetzgeber allerdings keinen gesonderten Schutz mehr.

Gut zu wissen: Sollte Dein Angehöriger sterben, bevor die angekündigte Pflegezeit vorbei ist, endet diese vorzeitig. Du musst dann zeitnah wieder wie vorher arbeiten gehen, wenn es keine speziellen Regelungen für Todesfälle in Deinem Job gibt.

Gehalt in der Pflegezeit

Während der Pflegezeit bekommst Du nur die Arbeitszeit bezahlt, die Du auch leistest. Wenn Du nicht auf eine Teilzeitstelle reduzierst, sondern eine vollständige Auszeit in Anspruch nimmst, erhältst Du in dieser Zeit gar kein Gehalt und bist auch nicht kranken- oder pflegeversichert. (Details dazu weiter unten im Absatz „Sozialversicherung“.)

Zinsloses Darlehen

Um den finanziellen Verlust abzupuffern, kannst Du ein zinsloses Darlehen vom Staat in Anspruch nehmen. Du bekommst es während der Pflegezeit in monatlichen Raten ausbezahlt und musst es danach in gleichhohen Raten wieder zurückzahlen. Wenn Du also sechs Monate lang Pflegezeit nimmst, zahlst Du das Darlehen danach in sechs Monatsraten zurück und bist anschließend wieder schuldenfrei. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, die Rückzahlung zu strecken oder nur einen Teil zurückzuzahlen. Das Darlehen soll etwa die Hälfte des ausgefallenen Nettogehalts abdecken.

Um das Darlehen zu erhalten, musst Du einen Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) stellen.

Zusätzlich zum Antrag musst Du noch folgendes einreichen:

  • Pflegezeit-Vereinbarung mit Deinem Arbeitgeber
  • Nachweis über den Pflegegrad Deines Angehörigen
  • Entgeltbescheinigung der vergangenen zwölf Monate

Familienpflegezeit

Anstatt oder zusätzlich zur Pflegezeit kannst Du auch die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Sie unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von der normalen Pflegezeit. Sie ermöglicht ausschließlich eine Reduzierung der Arbeitszeit, keine komplette Auszeit. Das ist dafür aber deutlich länger möglich, nämlich bis zu 24 Monate lang.

Eckdaten: Familienpflegezeit
  • Dauer: maximal 24 Monate
  • Art: Teilzeit, mindestens 15 Wochenstunden im Durchschnitt
  • Ankündigung: 8 Wochen vorher; wenn sie auf Pflegezeit folgt: 3 Monate vorher
  • Gesetzliches Anrecht: Arbeitnehmer in Firmen mit mindestens 26 Angestellten
  • Zweck: Pflegerische (Mit)Versorgung zuhause
  • Finanzielles: Gehalt für geleistete Arbeitszeit; zinsloses Darlehen möglich
  • Besonderheit: Oft erhältst Du mehr Gehalt, als Du erwerbstätig bist, und arbeitest das später nach.
Details: Familienpflegezeit

Mit der Familienpflegezeit kannst Du bis zu zwei Jahre lang im Job kürzertreten und in dieser Zeit die nötige Pflege und Unterstützung in der Familie leisten. Wichtig zu wissen ist, dass Du zwar bis zu 24 Monate lang in Familienpflegezeit gehen kannst, dies aber gleichzeitig die maximal mögliche Spanne an Pflegezeiten ist. Wenn Du also vorher bereits die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und eine vollständige Auszeit von mehreren Monaten mit der Pflegezeit in Anspruch genommen hast, dann musst Du diese Zeit von den 24 Maximalmonaten abziehen.

Gut zu wissen: Falls Du später die Möglichkeit einer Freistellung für die Pflegezeit am Lebensende in Anspruch nehmen willst, muss dafür noch etwas von der Maximalpflegezeit übrig sein.

Die Familienpflegezeit musst Du mit dem meisten Vorlauf ankündigen, weil sie ja auch eine langfristige Abwesenheit für den Betrieb bedeutet. Die Frist beträgt acht Wochen. Wenn Du vorher schon eine normale Pflegezeit genutzt hast, verlängert sie sich auf drei Monate. Einen Anspruch auf die Familienpflegezeit hast Du in Unternehmen mit mindestens 26 Mitarbeitenden. Während der Familienpflegezeit musst Du in einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden im Durchschnitt erwerbstätig sein. Der Gesetzgeber spricht hier bewusst von einer Durchschnittszeit, damit die Arbeit an die jeweiligen Umstände oder auch zum Beispiel an Schichtdienste angepasst werden kann. Diese Zeit gilt übrigens unabhängig davon, ob Du vorher bereits in Teilzeit oder in Vollzeit gearbeitet hast.

Besondere Gehaltsregelung

Da sich die Familienpflegezeit über zwei Jahre erstrecken kann, gibt es üblicherweise eine besondere Gehaltsregelung: Du erhältst auch für die Hälfte der reduzierten Stunden weiterhin Deinen Lohn und arbeitest das im Anschluss an die Familienpflegezeit nach. So sind die finanziellen Einbußen nicht so drastisch.

Gut zu wissen: Der Arbeitgeber muss diesen Vorschuss nicht selbst finanzieren. Das übernimmt der Staat.

Konkret kann das so aussehen: Du hast bisher 40 Wochenstunden gearbeitet. Du reduzierst auf 20 Wochenstunden für ein Jahr Familienpflegezeit. Du erhältst für 30 Wochenstunden in dieser Zeit Dein Gehalt. Anschließend erhöhst Du Deine Arbeitszeit wieder auf 40 Wochenstunden. Du erhältst für ein Jahr weiterhin ein Gehalt für 30 Wochenstunden. Danach hast Du den Vorschuss wieder reingearbeitet.

Zusätzlich ist wie bei der Pflegezeit ein zinsloses Darlehen vom BAFzA möglich.

Gut zu wissen: Als die Pflegezeiten neu eingeführt wurden, mussten Pflegende meist eine Familienpflegezeitversicherung abschließen und bezahlen. Diese sicherte den Arbeitgeber ab, falls die Pflegenden nach der Familienpflegezeit nicht mehr in ihren alten Job zurückkehrten. Eine solche Absicherung ist aber nicht mehr üblich.

Pflegezeit am Lebensende

Auch wenn es uns sehr traurig macht, so folgt doch in der Regel auf eine Zeit der Pflege irgendwann das Lebensende. Um nicht just in dieser Zeit besonders viel arbeiten gehen zu müssen, hat der Gesetzgeber als vierte Variante noch die Pflegezeit am Lebensende ersonnen, manchmal auch Pflegezeit als Sterbebegleitung genannt. Sie ist die einzige Pflegezeit, die nicht direkt im Anschluss an eine andere genommen werden muss. Sondern Du kannst Dir bis zu drei Monate Pflegezeit aufheben, um diese dann, wenn es soweit ist, in den letzten Lebenswochen Deines Angehörigen zu beanspruchen.

Eckdaten: Pflegezeit am Lebensende
  • Dauer: maximal 3 Monate
  • Art: Teilzeit oder Auszeit
  • Ankündigung: 10 Tage vorher
  • Gesetzliches Anrecht: Arbeitnehmer in Firmen mit mindestens 16 Angestellten
  • Zweck: Gemeinsame Zeit
  • Finanzielles: Gehalt für geleistete Arbeitszeit; zinsloses Darlehen möglich
  • Besonderheit: Du musst keine Pflege leisten und es ist auch egal, wo Dein Angehöriger lebt. Der Fokus darf ganz auf der gemeinsamen Zeit liegen.
Details: Pflegezeit am Lebensende

Viele Menschen empfinden es als sehr schön und wertvoll, in den letzten Lebenswochen noch einmal bewusst viel Zeit für einen Sterbenden zu haben. Sei es, um noch letzte Wünsche zu erfüllen (Noch einmal ans Meer! Noch einmal zum Lieblingsitaliener! Noch einmal ins Konzert!) oder um einfach nur da zu sein, damit der Angehörige nicht allein im Hospiz liegt. Genau dafür ist die Pflegezeit am Lebensende gedacht. Hier geht es nicht um die eigentliche Pflege, sondern um gemeinsame Zeit. Daher ist es im Gegensatz zu allen anderen Pflegezeiten auch egal, ob die angehörige Person ambulant pflegerisch versorgt wird oder in einem Heim, einem Hospiz, einem Krankenhaus oder anderswo ihre letzten Tage und Wochen verbringt. Sie braucht auch keinen Pflegegrad. Entscheidend ist einzig und allein der Umstand, dass sie aller Voraussicht nach nicht mehr lange leben wird.

Du hast in dieser Zeit die Wahl, ob Du auf eine Teilzeitstelle reduzieren oder eine Auszeit nehmen willst. Die Regelungen zu Finanzen und Versicherungen sind die gleichen wie bei der normalen Pflegezeit. Du bekommst also weiterhin Gehalt für die geleistete Erwerbsarbeit und musst Dich gegebenenfalls um Deinen Versicherungsschutz kümmern.

Gut zu wissen: Du kannst alle Pflegezeiten sowie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung miteinander kombinieren, solange diese insgesamt maximal 24 Monate umfassen. Alle bis auf die Pflegezeit am Lebensende müssen unmittelbar aufeinander folgen. Beachte dafür unbedingt die nötigen Ankündigungsfristen!

Sozialversicherung

Für alle Varianten von Pflegezeiten gilt: Sofern Du während der Pflegezeit weiterhin mehr als die Minijob-Grenze von 556 Euro im Monat (Stand: 2025) verdienst, brauchst Du in der Regel nichts weiter zu organisieren. Du bleibst über Deinen Arbeitgeber versichert in der bisherigen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und zahlst nur weniger Beiträge, weil diese ja von Deinem Gehalt abhängen.

Gut zu wissen: Wenn Du bisher privat versichert bist, rutschst Du durch die Pflegezeit womöglich unter die Beitragsbemessungsgrenze. Du kannst Dich dann von der Versicherungspflicht befreien lassen, um privat versichert zu bleiben – auch wenn Du vorübergehend weniger oder gar nichts verdienst. Das muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht passieren.

Tipp: Die Pflegezeit ist unter bestimmten Bedingungen eine der wenigen Möglichkeiten, von einer privaten in die gesetzliche Versicherung zurückzuwechseln. Falls Du diese Option hast, lass Dich am besten beraten, ob Du diese Chance nutzen willst. Mit höherem Alter ist eine gesetzliche Absicherung, eventuell ergänzt um private Zusatzversicherungen, immer deutlich günstiger als eine reine Privatversicherung.

Wenn Du allerdings eine vollständige Auszeit nimmst und (wie die große Mehrheit in Deutschland) gesetzlich versichert bist, dann musst Du Dir Gedanken um Deine Sozialversicherung machen. Es gibt zwei Möglichkeiten: die Familienversicherung und die eigenständige Absicherung.

Familienversicherung

Wenn Du einen gesetzlich versicherten Ehepartner (oder eine Ehepartnerin, das Geschlecht ist egal,) hast, kannst Du Dich für die Pflegezeit familienversichern lassen. Das ist in der Regel unkompliziert mit einem Online-Formular von der entsprechenden Krankenkasse möglich. Für die Pflegezeit bist Du dann kostenlos in der Kranken- und Pflegekasse des Partners mitversichert.

Gut zu wissen: Falls Ihr bisher verschiedene Krankenkassen hattet, kannst Du Deine Kasse und eventuell angesammelte Prämienpunkte leider nicht behalten, sondern musst wechseln. Nimmst Du später Deine Berufstätigkeit wieder auf, dann zahlst Du wieder automatisch über den Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und kannst auch wieder frei eine Krankenversicherung mit angeschlossener Pflegeversicherung wählen.

Eigenständige Absicherung

Wenn Du nicht verheiratet bist, wenn Dein Partner privat versichert ist oder wenn Du schlicht Deine Krankenversicherung behalten möchtest, dann musst Du Dich rechtzeitig um eine eigenständige Absicherung kümmern. Das ist verpflichtend für die Kranken- und Pflegeversicherung. Ob Du in die Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen musst oder darfst, hängt vom Gehalt ab. Lass Dich hierzu am besten beraten, etwa beim Pflegezeit-Telefon des Bundes unter 030 / 2017 91 31 oder beim Pflegetelefon der Johanniter-Unfall-Hilfe unter 030 / 816 901 6639.

Gut zu wissen: Die Pflegeversicherung Deines Angehörigen beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten für Sozialbeiträge. Dafür ist ein separater Antrag notwendig.

Wenn Du Dich eigenständig versicherst, musst Du den Mindestbeitrag bezahlen, auch wenn Du kein Einkommen hast. Dieser beträgt im Jahr 2025 etwas mehr als 200 Euro pro Monat – je nach Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Hinzu kommt der Beitrag für die Pflegekasse von um die 50 Euro pro Monat – je nach Familienstand. Kinderlose zahlen mehr, Eltern erhalten pro Kind einen Rabatt.

Gut zu wissen: Unter bestimmten Umständen können sich pflegende Angehörige kostenlos in der gesetzlichen Unfallkasse versichern lassen und zusätzliche Rentenpunkte für die Zeit der Pflege sammeln.

Und was ist mit kleinen Firmen?

Alle genannten Regelungen sind die, auf die Du einen gesetzlichen Anspruch hast. Du kannst diesen Anspruch also im Zweifelsfall auch gegen den Willen von Vorgesetzten durchsetzen. Angestellte in kleineren Firmen haben ebenfalls eine Chance auf Pflegezeiten. Hier musst Du allerdings individuell aushandeln, ob und wie sich eine Pflegezeit für Dich gestalten lässt. Meist ist es sinnvoll, sich an den gesetzlichen Vorgaben für größere Unternehmen zu orientieren und dann einen eigenen Vertrag aufzusetzen.

Gut zu wissen: Insbesondere, wenn der Tod naht, sind viele Vorgesetzte und kleinere Firmen bereit, ihren Beschäftigten entgegenzukommen, wenn diese noch etwas Zeit mit ihren Angehörigen verbringen wollen. Frag ruhig nach, ob Du eine individuelle Lösung finden kannst – auch wenn Du zum Beispiel Bedenken hast, dass die zehn Tage Ankündigungsfrist zu lang sind und Du keine Urlaubstage mehr übrig hast, um diese auszugleichen. Oft findet sich ein Kompromiss.

Regelungen für Beamte & Co

Für Verbeamtete, Richter, Soldaten und ähnliche Staatsbedienstete gelten wie immer eigene Regeln. Theoretisch sollten sie bei der Pflege von Angehörigen in allen Punkten den Angestellten gleichgestellt sein und beispielsweise auch das zinslose Darlehen des BAFzA nutzen können. Das ist de facto aber nicht in allen Bundesländern der Fall. Wenn Du zu dieser Berufsgruppe gehörst, lass Dich daher am besten individuell beraten.

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