Entlassmanagement: Versorgt nach der Klinik
Nach dem Krankenhaus ist häufig vor der Reha. Doch was ist, wenn das zeitlich nicht nahtlos ineinander übergeht? Oder wenn Dein Angehöriger längst nicht wieder allein klarkommt, Ihr aber noch keinen Pflegedienst organisieren konntet? Was viele nicht wissen: Im Anschluss an einen Klinikaufenthalt habt Ihr Anspruch auf eine lückenlose Anschlussversorgung. Die Kliniken müssen diese organisieren, so schreibt es das gesetzliche Entlassmanagement vor. In der Praxis klappt das allerdings nicht immer. Lies unsere Tipps, damit es bei Euch möglichst reibungslos läuft.
Das Wichtigste in Kürze
- Krankenhäuser sind verpflichtet, sich um die lückenlose Anschlussversorgung nach dem Klinikaufenthalt zu kümmern.
- Zuständiger Ansprechpartner in der Klinik ist der Sozialdienst.
- Mit der sogenannten Übergangspflege kann die Klinik Patienten bis zu zehn Tage weiter versorgen, wenn sicher ist, dass in wenigen Tagen ein Platz in einer Reha-Einrichtung oder im Pflegeheim zur Verfügung steht oder die häusliche Pflege organisiert ist.
- Voraussetzung dafür, dass die Klinik sich um Entlassmanagement beziehungsweise Übergangspflege kümmern darf, ist die ausdrückliche Erlaubnis des Patienten. Dein Angehöriger muss bei der Einweisung unterschreiben, dass er dem zustimmt.
- Sollte das Entlassmanagement nicht gut funktionieren, hast Du mehrere Möglichkeiten einzugreifen, damit die Versorgung doch noch möglichst reibungslos gelingt.
Die Klinik muss helfen
Es kommt gar nicht so selten vor, dass Patienten aus dem Krankenhaus entlassen werden, aber noch lange nicht wieder fit sind. Insbesondere dann, wenn ältere Menschen allein leben, ein Platz in der Reha oder im Pflegeheim jedoch erst in einigen Tagen oder gar Wochen verfügbar ist, kann die Situation zu einer echten Herausforderung werden.
Die gute Nachricht ist: Die Klinik ist laut Entlassmanagement gesetzlich dazu verpflichtet, Patienten dabei zu unterstützen, dass sie nach dem Klinikaufenthalt versorgt sind. Das gilt zumindest für gesetzlich Krankenversicherte. Das Krankenhaus darf sie erst dann entlassen, wenn die Anschlussversorgung sichergestellt und alles dafür Notwendige organisiert ist. Das regelt das Sozialgesetzbuch. Konkret formuliert ist der Anspruch im sogenannten Rahmenvertrag Entlassmanagement, geschlossen zwischen Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhäusern.
Krankenhäuser müssen sich also um eine lückenlose Anschlussversorgung kümmern, etwa in Form eines Reha-Aufenthalts, einer ambulanten Weiterversorgung, eines stationären Pflegeplatzes oder auch konkreter Therapieangebote wie Physio- oder Ergotherapie. Ansprechpartner ist der Sozialdienst des Krankenhauses. Dessen Mitarbeitende müssen auf Grundlage der Krankenakte den individuellen Bedarf abschätzen und bei der Organisation der Versorgung helfen.
Die schlechte Nachricht ist: Das klappt leider nicht immer. Mit der sogenannten Übergangspflege haben die Kliniken mittlerweile aber immerhin die Möglichkeit, Patienten unter bestimmten Umständen auch nach Behandlungsende für bis zu zehn Tage weiter zu versorgen – und das auch mit den Kassen abzurechnen.
Übergangspflege
Ist klar, dass es in wenigen Tagen in die Reha geht, ein Platz im Pflegeheim zur Verfügung steht oder die häusliche Pflege organisiert ist, greift die sogenannte Übergangspflege. Dann kann Dein zu versorgender Angehöriger nach Behandlungsende noch bis zu zehn Tage übergangsweise in der Klinik bleiben und dort weiter versorgt werden. Als erster Tag der Übergangspflege gilt der Tag, an dem die Behandlung abgeschlossen ist und der Patient eigentlich entlassen worden wäre. Letzter Tag ist der Tag der Entlassung.
Gut zu wissen: In § 39e SGB V sind folgende Bedarfe definiert, in denen Übergangspflege greift und Kliniken damit die Möglichkeit zur Abrechnung haben: Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V sowie Pflegeleistungen nach SGB XI.
Was geregelt werden sollte
Beim Übergang vom Krankenhaus in die Reha-Klinik oder in die ambulante Versorgung sollte einiges bedacht und geregelt werden. Kliniken müssen ihre Informationen über die Behandlung strukturiert und sicher an die entsprechenden Stellen weitergeben und sollten, falls notwendig, bereits Termine und Leistungen veranlassen.
Zu den wichtigsten Punkten, die bei der Entlassung eine Rolle spielen können und die der Sozialdienst entsprechend organisieren sollte, gehören:
- Informationen weiterleiten an Haus- oder Fachärzte für die medizinische Weiterbehandlung
- Pflege organisieren, etwa durch einen Pflegedienst oder in einem Pflegeheim
- Kontakte vermitteln zu Ärzten, Therapeuten, Pflegedienst oder -heim und Selbsthilfegruppen
- Alltagshilfe für die hauswirtschaftliche Versorgung organisieren
- Termine ausmachen, etwa für ambulante Rehabilitation wie Physiotherapie oder Anschlussheilbehandlung
- benötigte Medikamente bereitstellen
- beim Beantragen von Leistungen unterstützen, etwa bei Kostenträgern wie der Deutschen Rentenversicherung
Was Ihr tun könnt
Damit die Klinik sich um alles kümmern darf, braucht sie die ausdrückliche Erlaubnis des Patienten. Daher sollte Dein Angehöriger unbedingt bereits bei der Einweisung unterschreiben, dass er dem Entlassmanagement sowie einer eventuell in Frage kommenden Übergangspflege zustimmt. Nur dann kann der Sozialdienst über die Details aufklären und alles für Euch organisieren.
Gut zu wissen: Sollte Dein Angehöriger aus Versehen das Entlassmanagement abgelehnt oder dem noch nicht zugestimmt haben, ist das Zustimmen meist noch im Laufe des Krankenhausaufenthalts möglich. Fragt aktiv nach. Das sollte nur nicht erst einen Tag vor Entlassung sein – sonst hat der Sozialdienst kaum noch die Chance, alles Nötige in die Wege zu leiten.
Gründe für Schwierigkeiten
Aus den unterschiedlichsten Gründen klappt das mit dem Entlassmanagement trotzdem nicht immer so, wie es eigentlich sollte. Insbesondere bei Notfallpatienten ist vieles deutlich schwieriger zu managen als bei geplanten Eingriffen. Manchmal sind aber auch die Sozialdienste der Klinken überlastet. Oder es gibt in einer Region schlichtweg nicht genügend Kapazitäten in Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, Kurzzeitpflege oder bei den ambulanten Pflegediensten.
Selbst aktiv werden
In den folgenden Dingen könnt Ihr selbst aktiv werden, um die Dinge zu beschleunigen oder überhaupt in Gang zu bringen.
- Kontakt suchen: Sobald Ihr absehen könnt, dass Euer zu versorgender Angehöriger nach der Entlassung unmöglich allein klarkommen kann, sucht frühzeitig den Kontakt zum Sozialdienst der Klinik und fragt nach den Möglichkeiten. Die Pflegekräfte dürften wissen, wen Ihr ansprechen müsst.
- Mithelfen: Signalisiert Euch der Sozialdienst, dass er überlastet ist, könnt Ihr um eine Liste mit passenden Anbietern bitten und diese selbst kontaktieren.
- Patientenfürsprecher kontaktieren: Zeigt sich der Sozialdienst unkooperativ, könnt Ihr Euch in vielen Klinken an sogenannte Patientenfürsprecher wenden. In solchen Fällen sind sie erste Ansprechpartner, um zu helfen und zu vermitteln. Patientenfürsprecher sind in der Regel nicht Teil des klinikeigenen Beschwerdemanagements, sondern arbeiten ehrenamtlich und sind dementsprechend neutral und weisungsunabhängig.
- Beschwerdemanagement nutzen: Gibt es keinen Patientenfürsprecher oder bleibt dessen Einwirken erfolglos, könnt Ihr das offizielle Beschwerdemanagement der Klinik einschalten und auf das Recht auf Entlassmanagement beziehungsweise Übergangspflege hinweisen. Ist auch das fruchtlos, bleibt Euch noch der Gang zur Klinikleitung.
- Krankenkasse informieren: Die Krankenkasse Eures zu versorgenden Angehörigen kann ebenfalls ein möglicher Ansprechpartner sein. Denn erstens hat diese ein Interesse daran, dass im Anschluss an den Klinikaufenthalt keine unnötigen Kosten aufgrund einer Unterversorgung entstehen. Zweitens besteht das Recht auf Übergangspflege gegenüber der Krankenkasse, weshalb sich diese bei eventuellen Problemen kümmern muss.
- Weitere Unterstützung suchen: Ebenso könnt Ihr um Unterstützung bitten bei der Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (Stiftung UPD), wenn Ihr Euch in Sachen Entlassmanagement nicht gut aufgehoben fühlt.
Die Tipps haben wir nochmal als separate Checkliste angelegt. Du kannst sie hier aufrufen und separat als Favorit abspeichern.
Privatversicherte
Die beschriebenen Rechte und Möglichkeiten gelten für gesetzlich Versicherte. Bei privat Versicherten hängt es wie immer von den individuellen Vertragsbedingungen ab. Es gibt zwar Empfehlungen, aber die privaten Versicherer entscheiden selbst, was sie in ihr Leistungsspektrum aufnehmen. Was genau im Einzelfall gilt, müssen privat versicherte Patienten daher im eigenen Vertrag nachschauen beziehungsweise bei ihrer Versicherung erfragen.

